Verkehrssicherungspflicht

Die letzten Jahre zeigen, dass die Wetterverhältnisse immer extremer werden. Spontan fallem einem die Stürme Cyrill und Ela ein, um nur 2 Beispiele zu nennen. Die entstanden Schäden durch die Bäume sind mit hohen Folgekosten gravierend. Viele Bäume zeigten, dass die Verkehrssicherungspflicht dieser nicht ausreichend Folge geleistet wurde.

Baumeigentümer sind an dieser Pflicht gebunden und sind verantwortlich, Schäden durch den Baum an Personen oder Sachen zu verhindern. Es wird dabei in Stand- und Bruchsicherheit unterschieden. Die Standsicherheit kann man nur von außen visuell betrachten, in dem man sich den Stammfuß mit seinem Umfeld betrachtet.

Sturmschaden Notdienst
Sturmschaden Notdienst

Die Bruchsicherheit bezieht sich auf den Bruch von Stamm und Kronenteilen bei äußeren Einflüssen wie Wind- oder Schneelasten, aber auch auf das herunterfallen von Tothölzern.
Die Bruchsicherheit können wir in Form der Kronenpflege mit unserer Seilklettertechnik nachgehen.

Gesetzeslage
Entstehen Schäden durch einen Baum, der nicht verkehrssicher ist, so kann der Baumeigentümer in die Haftung genommen werden. Grundlage für Schadensersatzansprüche ist §823 BGB.

Ist der Unfall, bzw. der Schaden auf höhere Gewalt zurückzuführen, d.h. ein unabwendbares Ereignis, endet die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen.

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